Abbrennen von Sonnwendfeuern

<p> Brauchtumsfeuer, so auch <strong>Sonnwendfeuer </strong>sind <strong>zulässig</strong>, wenn diese entsprechend der Bgld. Verbrennungsverbotsausnahmeverordnung abgehalten werden, also ausschließlich am <strong>Abend </strong>und in der <strong>Nacht vom 21. Juni auf den 22. Juni</strong>.</p>
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<p>Bei Sonnwendfeuern sind die <strong>Sicherheitsvorkehrungen </strong>(insb. Anwesenheit einer volljährigen Person, Windgeschwindigkeit, Abstand zu benachbarten Grundstücken, etc.) und die jeweils aktuellen <strong>COVID-19</strong> <strong>Verordnungen </strong>des Gesundheitsministeriums (vor allem Mindestabstand und Höchstteilnehmerzahl) <strong>einzuhalten</strong>.</p>
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<p>Weiters müssen <strong>Brauchtumsfeuer für jedermann zugänglich</strong>, das heißt öffentlich sein. Das abbrennen von Gartenabfall und ähnlichem auf Privatgrundstücken ohne Zugang für die Allgemeinheit stellt daher kein Brauchtumsfeuer dar.</p>
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<p>Sonnwendfeuer stellen vor allem dann eine <strong>Gefahr für Tiere</strong> dar, wenn die Haufen einerseits schon lange vorher aufgeschlichtet werden und andererseits sehr dicht gepackt sind. An <strong>Vorsichtsmaßnahmen</strong>, die getroffen werden sollten, um zu verhindern, dass die Tiere dann darin verbrennen, sind folgende zu nennen:</p>
<ul><li>den Haufen möglichst spät errichten</li><li>wenn er schon früher errichtet werden soll, dann zumindest so, dass das Material vor allem in Bodennähe nicht zu dicht gepackt ist (dicke Stämme zu unterst, für das menschliche Auge mind. 50 cm tief einsehbar)</li><li>kanpp vor dem Anzünden die Tiere mit einem Ultraschallgerät, wie es z.B. für Marderabwehr verwendet wird, vertreiben</li></ul>
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<p><strong><a href="http://old.st.michael-bgld.at/?file:1801" class="download" title="Öffnet internen Link im aktuellen Fenster">Information der Landesregierung zur Zulässigkeit von Sonnwendfeuern -&gt;</a></strong></p>