Richtlinien:
§ 1
In Ausführung des § 4 des Bgld. Wohnbauförderungsgesetztes 2018 i.d.g.F. werden von der Marktgemeinde St. Michael im Bgld. zu leichteren Beschaffung von Wohnraum für Jungfamilien Beiträge geleistet. Diese Beiträge werden an den in den folgenden Richtlinien definierten Personenkreis (Förderungswerber), zu den festgelegten Bedingungen gewährt.
§ 2
Die Begriffsbestimmungen des § 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 2018 i.d.g.F. gelten für diese Richtlinien, sofern in diesen nicht etwas anderes festgelegt wird.
§ 3
Jeder Beitrag bedarf eines besonderen Beschlusses des Gemeinderates bzw. Gemeindevorstandes.
§ 4
Gefördert wird die Errichtung oder der Ewerb von Eigenheimen bzw. Wohnungen unter analoger Anwendung des § 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 2018 i.d.g.F., die in der Marktgemeinde St. Michael im Bgld. gelgen sein müssen.
§ 5
Förderungsberechtigt sind Familienerhalter von Jungfamilien, das sind nach diesen Richtlinien Familien oder Ehepaare, deren Familienerhalter spätestens im Jahr der Antragstellung das 35. Lebensjahr vollenden, sofern die im § 13 Abs. 1 Zif. 1 und Abs. 2 des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 2018 i.d.g.F. normierten allgemeinen Voraussetzungen der Förderung gegeben sind. Für alleinstehende Personen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß.
§ 6
Der Förderungsberechtigte muss seinen Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde St. Michael im Bgld. haben oder durch den Erwerb der geförderten Wohnung bzw. durch die Errichtung oder den Ewerb des geförderten Hauses seinen Hauptwohnsitz in St. Michael im Bgld. begründen.
§ 7
Die von der Marktgemeinde St. Michael im Bgld. gewährte Beihilfe kann von einer Person nur einmal bezogen werden.
§ 8
Der Förderungsberechtigte, der einen Förderungsgegenstand erwirbt bzw. errichtet, erhält von der Marktgemeinde St. Michael im Bgld. eine einmalige, nicht rückzahlbare Beihilfe in der Höhe von € 1.820,- zu den in den folgenden Paragraphen festgesetzten Bedingungen.
§ 9
Die Beiträge werden durch den Gemeindevorstand bzw. Gemeinderat für die Errichtung eines Eigenheimes mit der Erteilung (Rechtskraft) der Benützungsfreigabe gewährt; bei Erwerb einer Wohnung, bei Errichtung des Kauf- bzw. Eigentumsvertrages bzw. bei Neubauten ebenfalls mit der Erteilung der Benützungsfreigabe für die betreffende Wohnung.
§ 10
Es wird ausdrücklich festgestellt, dass diese freiwilligen Beiträge der Marktgemeinde St. Michael im Bgld. der leichteren Wohnraumbeschaffung für Jungfamilien bzw. jungen alleinstehenden Personen dienen.
§ 11
Die unter dieser Förderung errichteten oder erworbenen Häuser bzw. Wohnungen müssen dem Förderungsberechtigten, gerechnet vom Tag der Übernahme des Beitrages, mindestens 10 Jahre zur regelmäßigen Benützung dienen. Sollten diese innerhalb der gesetzten Frist, etwa durch Verkauf oder Weitervermietung, anderen Zwecken zugeführt werden, ist die gewährte Förderung (Beitrag) unverzüglich in gewährter Höhe rückzuerstatten. Hierüber ist ein entsprechender schriftlicher Vertrag zu errichten.
§ 12
(1) Die Marktgemeinde St. Michael im Bgld. ist berechtigt, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nachstehend angeführte personenbezogene Daten von Förderungswerbenden zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsdarlehen zu verarbeiten:
1. Name oder Bezeichnung sowie allfällige weitere Identifikationsdaten;
2. Adress- und Meldedaten;
3. Einkommens- und Vermögensdaten;
4. Daten über soziale Verhältnisse;
5. Daten über Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücksmerkmale;
6. Daten über Wohnungsaufwand;
7. Bankverbindungsdaten;
8. Förderberechnungs- und Förderabwicklungsdaten.
(2) Die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, der Marktgemeinde St. Michael im Bgld. auf Verlangen personenbezogene Daten, soweit sie darüber verfügen, zu übermitteln, wenn diese personenbezogenen Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit einer Förderungswerberin oder eines Förderungswerbers und zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz erforderlich sind und eine Ermittlung dieser personenbezogenen Daten bei den Betroffenen nicht möglich ist oder Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Bei diesen personenbezogenen Daten handelt es sich insbesondere um Beschäftigungsverhältnisse, Einkünfte, wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und diesen vergleichbaren Leistungen nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sowie Bezüge nach dem bezügerechtlichen Vorschriften.
(3) Zum Zweck der Überprüfung der Förderungswürdigkeit ist die Marktgemeinde St. Michael im Bgld. ermächtigt, Angaben über die Förderungswerberin und den Förderungswerber sowie über die mit der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, nach dem Kriterium des Wohnsitzes einzuholen.
§ 13
Diese Regelung beginnt am 01.01.2019.
Das Semesterticket ist eine Förderung für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für ordentlich Studierende, die ein Studium an einer österreichischen Hochschule absolvieren. Die Förderung soll zu der Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen und burgenländische Studierende finanziell unterstützen.
Fördervoraussetzungen:
Förderhöhe:
Die Förderhöhe beträgt unabhängig von der Höhe des Einkommens 50 % der nachgewiesenen Kosten für die erworbene Fahrkarten, höchstens jedoch 76 Euro.
50% Förderung durch das Amt der Bgld. Landesregierung (höchstens 76 Euro)
50% Förderung durch die Marktgemeinde St. Michael (höchstens 76 Euro)
Nachweise:
Antragsstellung:
Die Antragsstellung kann für das Sommersemester jeweils von 01.03. bis 15.07. und für das Wintersemester vom 01.10. bis 15.02. gestellt werden.