Heizkostenzuschuss

ACHTUNG ÄNDERUNG DER FRIST FÜR DIE ANTRAGSSTELLUNG!

 

Anträge können unter Vorlage eines Einkommensnachweises im Zeitraum vom 16. September bis 31. Dezember 2019 beim Gemeindeamt der Hauptwohnsitzgemeinde gestellt werden.

 

In der Heizperiode 2019/20 wird ein eimaliger Betrag von € 165,- gewährt.

 

Bedingt durch die gestiegenen Preise für Heizmittel und Brennstoffe haben KonsumentInnen für die Beheizung von Wohnräumen wesentlich höhere Aufwendungen zu tätigen. Diese Entwicklung trifft einkommensschwache Haushalte mit besonderer Härte. Der Heizkostenzuschuss wird unabhängig von der Art der verwendeten Brennstoffe gewährt, sofern nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden:

 

Voraussetzungen:

  • Hauptwohnsitz im Burgenland, Stichtag 16.09.2019
  • Bezug eines monatlichen Einkommens bis zur Höhe des Nettobetrages des jeweils geltenden ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatz sowie dem Bgld. Mindestsicherungsgesetztes

 

Nettobetrag des Ausgleichszulagenrichtsatzes 2019:

  • für alleinstehende Personen € 886,-
  • für alleinstehende PensionistInnen (mit mind. 360 Beitragsmonaten) € 996,-
  • für Ehepaare/Lebenesgemeinschaften € 1.328,-
  • pro Kind € 171,-
  • für jede weitere Person € 443,-

 

Als derartige Einkommen sind, mit Ausnahme des Pflegegeldes, der Wohn- und Familienbeihilfe, anzusehen:

  • Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit
  • Bezug einer Pension
  • Bezug von Kinderbetreuungsgeld, wenn dieses die Höhe des Nettobetrages des jeweils geltenden ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigt
  • Bezug von Sozialhilfe/Bedarfsorientierter Mindestsicherung in Form einer Dauergeldleistung zur Sicherung des Lebensbedarfes
  • Bezug einer Arbeitslosenunterstützung oder Notstandshilfe, wenn diese monatlich (=Tagessatz x 30) die Höhe des Nettobetrages des jeweils geltenden ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigen oder
  • Lehrlingsentschädigung

 

Antrag ->

Richtlinien Gewährung Heizkostenzuschuss 2019/2020 ->