Abbrennen von Osterfeuern

Brauchtumsfeuer wie insbesondere Osterfeuer sind gemäß § 1 Abs. 2 Bgld. Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung (Bgld. VVAV) allgemein zugänglich, also öffentlich abzuhalten.

Auf Grund der von der Bundesregierung zur Bewältigung der COVID-19 Krise getroffenen Maßnahmen, darunter das Versammlungsverbot sowie das Verbot des Aufenthalts an öffentlichen Orten, dürfen sich Personen - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - nicht mehr an öffentlichen Orten aufhalten.

Daher sind Brauchtumsfeuer wie insbesondere Osterfeuer in der derzeitigen Krisensituation nicht möglich und nicht zulässig!