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Förderungen


Semesterticket

Fördervoraussetzungen:

Das Land Burgenland und die Marktgemeinde St. Michael gewähren StudentInnen mit Hauptwohnsitz im Burgenland, die außerhalb des Burgenlandes ein Studium an einer österreichischen

  • Universität
  • Hochschule oder
  • Fachhochschule

absolvieren, eine Förderung zu den Kosten für die Benützung von öffentlichen Verkehrstmitteln am Studienort.

 

Ausmaß der Förderung:

Anträge zur Gewährung einer Förderung zu den Kosten des Semestertickets können beim jeweiligen Gemeindeamt in Papierform (mittels Antragsformular) schriftlich oder elektronisch (Antragsformular samt Beilagen eingescannt per E-Mail oder per Fax an die Gemeinde) eingebracht werden. Die Anträge werden über das Gemeindeamt abgewickelt. Den Antragstellern wird der Förderbetrag auf das angegebene Konto überwiesen.

Anträge können von 01.03. bis 15.07. für das Sommersemseter und vom 01.10. bis 15.02. für das Wintersemester gestellt werden. Antragstellungen außerhalb der Fristen können nicht berücksichtigt werden.

 

Voraussetzung für die Förderung:

  • Hauptwohnsitz im Burgenland bei Antragstellung: Für das Wintersemester gilt als Stichtag der 01.10. und für das Sommersemester der 01.03. des jeweiligen Studienjahres.
  • Studierende haben für das jeweilige Semster eine Studienbestätigung als ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender vorzulegen.
  • Studierende müssen im Besitz des Semestertickets oder der Monatskarten durch Vorlage des Tickets bzw. der Karten sowie Rechnungen, Quittungen oder Kassenbelege nachweisen. (Die Förderung für Monatskarten sind am Ende des jeweiligen Semesters gesammelt zu beantragen).
  • Die Förderung kann bis einschließlich jenes Semsters gewährt werden, in dem der Antragsteller das 26. Lebensjahr vollendet. Bei Monatskarten endet die Förderung nach Ablauf jenes Monats, in dem das 26. Lebensjahr vollendet wird.

 

Hinweise:

  • Für die Monate Juli und August wird keine Förderung gewährt
  • Die Förderung wird unabhängig von Einkommen und Studienerfolg gewährt
  • Der Zuschuss zum Semesterticket ist nicht an die Familienbeihilfe gebunden

 

Die Förderung beträgt 100 % der nachgewiesenen Kosten:

50 % durch das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 6

50 % durch die Marktgemeinde St. Michael im Burgenland

 

Antrag Semesterticket ->


Lehrlingsförderungszuschuss

Lehrlingsförderungszuschüsse können:

  • Lehrlinge bzw. Teilnehmern / Teilnehmerinnen an Ausbildungsmaßnahmen gemäß den Nationalen Aktionsplan für Beschäftigung, sowie Teilnehmern / Teilnehmerinnnen in Ausbildungsverhältnissen zur Vorbereitung einer Lehre,
  • Absolventen / Absolventinnen von berufsbildenden mittleren Schulen und allgemein höheren Schulen, die einen Lehrberuf erlernen,
  • Personen, die die Schulausbildung in höheren Schulstufen oben genannter Schulen oder berufsbildender höherer Schulen abbrechen und eine Lehrausbildung absolvieren, sofern sie besonders einkommensschwachen Familien entstammen

gewährt werden.

 

Der Antragsteller / die Antragstellerin (Eltern bzw. Unterhaltsverpflichtete oder der volljährige Lehrling mit eigenem Haushalt) muss seinen / ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben.

 

Der Antrag auf Lehrlingsförderungszuschuss im 1. Lehrjahr kann innerhalb des gesamten Lehrjahres gestellt werden (Zuschuss für 12 Monate). Ab dem 2. Lehrjahr ist der Antrag spätestens innerhalb von 2 Monaten ab Beginn des jeweiligen Lehrjahres zu stellen

postialisch: Amt der Bgld. Landesregierung, Abt. 6 - Referat Förderwesen, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt

per Fax: 057 600 / 2533

per E-Mail: post.a6-anf@bgld.gv.at

 

Weitere Informationen finden Sie hier -> Land Burgenland

 

Antrag Lehrlingsförderungszuschuss ->


Jungfamilienförderung St. Michael

Richtlinien:

§ 1

In Ausführung des § 4 des Bgld. Wohnbauförderungsgesetztes 2018 i.d.g.F. werden von der Marktgemeinde St. Michael im Bgld. zu leichteren Beschaffung von Wohnraum für Jungfamilien Beiträge geleistet. Diese Beiträge werden an den in den folgenden Richtlinien definierten Personenkreis (Förderungswerber), zu den festgelegten Bedingungen gewährt.

 

§ 2

Die Begriffsbestimmungen des § 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 2018 i.d.g.F. gelten für diese Richtlinien, sofern in diesen nicht etwas anderes festgelegt wird.

 

§ 3

Jeder Beitrag bedarf eines besonderen Beschlusses des Gemeinderates bzw. Gemeindevorstandes.

 

§ 4

Gefördert wird die Errichtung oder der Ewerb von Eigenheimen bzw. Wohnungen unter analoger Anwendung des § 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 2018 i.d.g.F., die in der Marktgemeinde St. Michael im Bgld. gelgen sein müssen.

 

§ 5

Förderungsberechtigt sind Familienerhalter von Jungfamilien, das sind nach diesen Richtlinien Familien oder Ehepaare, deren Familienerhalter spätestens im Jahr der Antragstellung das 35. Lebensjahr vollenden, sofern die im § 13 Abs. 1 Zif. 1 und Abs. 2 des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 2018 i.d.g.F. normierten allgemeinen Voraussetzungen der Förderung gegeben sind. Für alleinstehende Personen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß.

 

§ 6

Der Förderungsberechtigte muss seinen Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde St. Michael im Bgld. haben oder durch den Erwerb der geförderten Wohnung bzw. durch die Errichtung oder den Ewerb des geförderten Hauses seinen Hauptwohnsitz in St. Michael im Bgld. begründen.

 

§ 7

Die von der Marktgemeinde St. Michael im Bgld. gewährte Beihilfe kann von einer Person nur einmal bezogen werden.

 

§ 8

Der Förderungsberechtigte, der einen Förderungsgegenstand erwirbt bzw. errichtet, erhält von der Marktgemeinde St. Michael im Bgld. eine einmalige, nicht rückzahlbare Beihilfe in der Höhe von € 1.820,- zu den in den folgenden Paragraphen festgesetzten Bedingungen.

 

§ 9

Die Beiträge werden durch den Gemeindevorstand bzw. Gemeinderat für die Errichtung eines Eigenheimes mit der Erteilung (Rechtskraft) der Benützungsfreigabe gewährt; bei Erwerb einer Wohnung, bei Errichtung des Kauf- bzw. Eigentumsvertrages bzw. bei Neubauten ebenfalls mit der Erteilung der Benützungsfreigabe für die betreffende Wohnung.

 

§ 10

Es wird ausdrücklich festgestellt, dass diese freiwilligen Beiträge der Marktgemeinde St. Michael im Bgld. der leichteren Wohnraumbeschaffung für Jungfamilien bzw. jungen alleinstehenden Personen dienen.

 

§ 11

Die unter dieser Förderung errichteten oder erworbenen Häuser bzw. Wohnungen müssen dem Förderungsberechtigten, gerechnet vom Tag der Übernahme des Beitrages, mindestens 10 Jahre zur regelmäßigen Benützung dienen. Sollten diese innerhalb der gesetzten Frist, etwa durch Verkauf oder Weitervermietung, anderen Zwecken zugeführt werden, ist die gewährte Förderung (Beitrag) unverzüglich in gewährter Höhe rückzuerstatten. Hierüber ist ein entsprechender schriftlicher Vertrag zu errichten.

 

§ 12

(1) Die Marktgemeinde St. Michael im Bgld. ist berechtigt, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nachstehend angeführte personenbezogene Daten von Förderungswerbenden zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsdarlehen zu verarbeiten:

1. Name oder Bezeichnung sowie allfällige weitere Identifikationsdaten;

2. Adress- und Meldedaten;

3. Einkommens- und Vermögensdaten;

4. Daten über soziale Verhältnisse;

5. Daten über Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücksmerkmale;

6. Daten über Wohnungsaufwand;

7. Bankverbindungsdaten;

8. Förderberechnungs- und Förderabwicklungsdaten.

(2) Die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, der Marktgemeinde St. Michael im Bgld. auf Verlangen personenbezogene Daten, soweit sie darüber verfügen, zu übermitteln, wenn diese personenbezogenen Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit einer Förderungswerberin oder eines Förderungswerbers und zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz erforderlich sind und eine Ermittlung dieser personenbezogenen Daten bei den Betroffenen nicht möglich ist oder Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Bei diesen personenbezogenen Daten handelt es sich insbesondere um Beschäftigungsverhältnisse, Einkünfte, wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und diesen vergleichbaren Leistungen nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sowie Bezüge nach dem bezügerechtlichen Vorschriften.

(3) Zum Zweck der Überprüfung der Förderungswürdigkeit ist die Marktgemeinde St. Michael im Bgld. ermächtigt, Angaben über die Förderungswerberin und den Förderungswerber sowie über die mit der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, nach dem Kriterium des Wohnsitzes einzuholen.

 

§ 13

Diese Regelung beginnt am 01.01.2019.


Kontakt

Gemeindeamt St. Michael
A-7535 St. Michael, Hauptplatz 8
Telefon: +43 (0)3327 22 48
oder 40 04
Fax: +43 (0)3327 21 77 22
post@st-michael.bgld.gv.at

Öffnungszeiten

Gemeindeamt Parteienverkehr
Montag - Freitag:
08.00 - 12.00 Uhr

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